Besteuerung von Dividenden
Die Auszahlung der Dividende auf die Stammaktien und die Vorzugsaktien erfolgt unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375%) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Besteuerung der Dividende erfolgt bei inländischen Aktionären nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes.
Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer für private Kapitalerträge als abgegolten (sogenannte „Abgeltungssteuer“). Unabhängig davon kann auf Antrag die Dividende zusammen mit sämtlichen übrigen Kapitalerträgen des Kalenderjahres in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer insgesamt niedrigeren Einkommensteuer führt (sogenannte Günstigerprüfung).
Aufgrund individueller Gegebenheiten des Aktionärs (z.B. Nicht-Veranlagungsbescheinigung) kann die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags beantragt werden.
Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Ansässigkeitsstaat ermäßigen. Ausländischen Aktionären wird empfohlen, sich wegen der steuerlichen Behandlung der Dividende beraten zu lassen.
Nähere Informationen zur Besteuerung der Dividende in Deutschland sollten individuell bei dem zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater eingeholt werden.

